Notargebühren, Notarkosten



Notarkosten mit Gebührentabelle

Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung), respektive Notarkosten, Notargebühren


in Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)

Teilauszug der Notarkosten, Notargebühren wie folgt:



§ 36


Notarkosten, Notargebühren bei einseitigen Erklärungen oder Verträge (z. Bsp. Buchgrundschuld)
(1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen werden die vollen Notargebühren, Notarkosten erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.
(2) Für die Beurkundung von Verträgen (z. Bsp. Kaufvertrag) wird ein doppelter Betrag der vollen Notargebühren, Notarkosten erhoben.

Tabellenteilauszug von € 100.000 bis € 400000:

Geschäftswert bis zu Euro 10/10 z. Bsp. Buchgrundschuld 20/10 z. Bsp. Kaufvertrag
100.000,00 207,00 414,00
110.000,00 222,00 444,00
120.000,00 237,00 474,00
130.000,00 252,00 504,00
140.000,00 267,00 534,00
150.000,00 282,00 564,00
160.000,00 297,00 594,00
170.000,00 312,00 624,00
180.000,00 327,00 654,00
190.000,00 342,00 684,00
200.000,00 357,00 714,00
210.000,00 372,00 744,00
220.000,00 387,00 774,00
230.000,00 402,00 804,00
240.000,00 417,00 834,00
250.000,00 432,00 864,00
260.000,00 447,00 894,00
270.000,00 462,00 924,00
280.000,00 477,00 954,00
290.000,00 492,00 984,00
300.000,00 507,00 1.014,00
310.000,00 522,00 1.044,00
320.000,00 537,00 1.074,00
330.000,00 552,00 1.104,00
340.000,00 567,00 1.134,00
350.000,00 582,00 1.164,00
360.000,00 597,00 1.194,00
370.000,00 612,00 1.224,00
380.000,00 627,00 1.254,00
390.000,00 642,00 1.284,00
400.000,00 657,00 1.314,00

Notarkosten Notargebühren immer zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Das Gesetz in Sachen Notargebühren, Notarkosten ist nachlesbar unter:
http://bnotk.de/_PDF-Dateien/KostO/KOSTO(19.04.2006).pdf

Bemerkung: Die Notargebühren -siehe Kostenordnung- sind für alle Notare im Bundesgebiet einheitlich geregelt -siehe Tabelle: Notargebühren, Notarkosten-; Nachlässe bei Notargebühren, Notarkosten sind unzulässig; es gibt im Unterschied zum Steuerberater keine Rahmengebühren sowohl auch keinen Verhandlungs- oder Ermessenspielraum bei Festlegung der Notargebühren bzw. Notarkosten.

Notargebühren, Notarkosten für Nebentätigkeiten des Notars sowie Kopier-, Porto-, Telefon- und Faxgebühren sowie andere Auslagen hängen von der Vertragsgestaltung sowohl auch dem Aufwand im Einzelfall ab und können daher erst nach Beurkundung detailiert beziffert werden.


Ab August 2013 steigen die Notarkosten deutlich an.


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