Barrierefreies Haus oder Wohnung
Inhaltsverzeichnis: Barrierefrei Wohnen - Barrierefrei Bauen
- Bauen / Wohnen barrierefrei
- Barrierefrei Grundlagen
- Wohnung arrierefrei
- Aufzüge barrierefrei
- Bauliche Maßnahmen für Barrierefrei
- Umsetzung - Barrierefrei
- Bedien- / Greifhöhen für Barrierefrei
- Flächen Barrierefrei
- Badezimmer Barrierefrei
- Küche Barrierefrei
- Technischer Hinweis für Barrierefrei
- Praktischer Hinweis für Barrierefrei
Barrierefrei Bauen - Wohnen
Viele angehende Bauherren stehen am Anfang einer Planungsphase vor vielen Entscheidungen, Überlegungen auch in Sachen Barrierefrei gegenüber.
- Wie groß wird mein Wohnzimmer?
- Wie viele Steckdosen brauche ich in meinem Büro?
- Passt die tolle Designerdusche durch die individuell angefertigte Eingangstür?
All diese Fragen sind berechtigt, doch solle man sich auch über die Zukunft Gedanken machen. Zur Zeit sind sie noch ein junger Hüpfer, doch wie geht es im Alter weiter?
- 10% der Menschen in Deutschland sind auf Barrierefreiheit angewiesen
- 30 - 40% brauchen Barrierefreiheit unterstützend in ihrem Alltag, und
- 100% aller Menschen profitieren von erhöhtem Komfort sowie von barrierefrei Bauen.
Barrierefrei Bauen heißt rechtzeitige Planung von den baulichen Maßnahmen, welche die Nutzung eines Gebäudes, einer Einrichtung oder eines öffentlichen Ortes durch alle Menschen ermöglicht, gemeint. Statt des Begriffs "barrierefrei Bauen", werden auch oftmals Begriffe wie "behindertengerechtes Bauen" gebraucht.
Da das barrierefrei Bauen seit Jahren an Gewicht zunimmt, begannen viele Architekten eine Lösung zu finden, welche ab 1995 zu folgenden DIN Normen zum Bauen barrierefrei führten:
- 18 024-1 (Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrsanlagen, Grünanlagen, sowie Spielplätze)
- 18 024-2 (öffentlich zugängliche Gebäude mit Arbeitsstätten)
Alleine durch namentliche Beschreibung der Normen ist zu erkennen, wurde zuerst auf barrierefreie Gestaltung von öffentlichen Gebäuden und Plätze gelegt, und im Nachhinein in den privaten Bereich verlagert. Dies führte zu den DIN Normen:
- 18 025-1 Wohnungen barrierefrei für Rollstuhlbenutzer
- 18 025-2 Wohnungen barrierefrei
GRUNDLAGEN BARRIEREFREI
Um die Rechtsverbindlichkeit dieser Normen Barrierefrei sicherzustellen, flossen die DIN 18 024 sowie 18 025 in die Musterbauordnung des Bundes ein.
Am Beispiel der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, welche wie alle Landesbauordnung auf der Musterbauordnung aufbaut, schaut das Thema Barrierefrei folgendermaßen aus:
Wohnungen barrierefrei
(2) Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten fünf Wohnungen eine und von jeweils zehn weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei erreichbar ist. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl also barrierefrei zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere aufgrund schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 36
Aufzüge barrierefrei
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden mit nicht mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraums liegen. Die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben; Verkleidungen der Innenseiten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für die Decken der Fahrschächte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer / Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(3) Die Fahrschächte dürfen nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachts, mindestens von 0,10 m² versehen sein.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen, oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden, bei vereinfachten Güter-, Kleingüter-, Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen, sowie bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, sind Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulässig, wenn die Betriebssicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut und betrieben werden; hierbei zählt das oberste Geschoss nicht, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein; dieser Aufzug soll von den Wohnungen im Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu erreichen sein. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines Rollstuhls von 1,10 m x 1,40 m; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau von Geschossen im Dachraum bestehender Gebäude.
(6) Der Maschinenraum muss von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; seine Türen müssen feuerhemmend und rauchdicht sein.
§ 51
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie:
- Tagesstätten, Werkstätten, Heime für behinderte Menschen,
- Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime,
(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen, sowie Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:
- Versammlungsstätten barrierefrei, einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
- Verkaufsstätten barrierefrei,
- öffentliche Büro- / Verwaltungsgebäude sowie Gerichte, barrierefrei
- öffentl. Schalter- und Abfertigungsräume, barrierefrei
- Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute, barrierefrei
- Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe, barrierefrei
- Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, barrierefrei
- Krankenhäuser, barrierefrei
- Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, barrierefrei
- Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten, barrierefrei
- Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- / Ausstellungsräume, barrierefrei
- Sportstätten, Spielplätze sowie ähnliche Anlagen, barrierefrei
- öffentliche Toilettenanlagen, barrierefrei
- allgemein zugängliche Stellplätze / Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche, sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.
(3) Bauliche Anlagen, sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v. H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe befindet sich ein Podest; alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen, sowie über die letzten Stufen geführt sind. Notwendige Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen barrierefrei geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
UMSETZUNG barrierefrei
Die Umsetzung des § 44 (2) Satz 2- In diesen Wohnungen müssen die Wohn- / Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein -
bereitet in der Praxis die größten Schwierigkeiten, welche einem Laien erst auf den 2. Blick bewusst werden. Kleinste Schwellen können Ihnen den Weg zum Schlafzimmer versperren, hindern Sie am Einstieg in Badewanne oder Dusche, oder machen das Kochen unmöglich. Hier helfen die Planungsvorschläge der DIN 18 025-2, im Zusammenspiel der weiterreichenden DIN 18 040E (Entwurf). Hierin werden die grundlegenden Bedürfnisse der Personenkreise wie folgt in unterschiedlichen Flächen und Bedienhöhen, definiert.
Bedien- und Greifhöhen:
In der DIN 18040 wird die Greifhöhe und Bedienhöhe grundsätzlich auf 85 cm über OFF festgelegt. Bei der Anordnung von mehreren Tastern oder Schaltern ist es möglich diese in einem Bereich zwischen 85 cm und 105 cm anzuordnen.
Lichtschalter, Steckdosen: 85 cm Fenstergriffe, wenn nur ein Fenster für die Lüftung zur Verfügung steht: 85 cm bis 105 cm waagerechte Haltegriffe im Duschbereich: 85 cm Oberkante Stützgriffe: 28 cm über der Sitzhöhe WC. Türdrücker: Höhe Drehachse über OFF (Mitte Drückernuss) 85 cm. Im begründeten Einzelfall sind andere Maße, in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm vertretbar. Türgriffe und Taster: 85 cm. Rollstuhlfahrer oder Nutzer von Gehhilfen benötigen beispielsweise für die Betätigung von Tastern, Türdrückern und Türgriffen einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm zu Wänden und bauseitigen Einrichtungen.
Flächen:
Verkehrs- und Bewegungsflächen müssen für die Personen bemessen werden, die je nach Situation den größten Flächenbedarf haben. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.
Den größten Flächenbedarf benötigen Rollstuhlfahrer (Wendekreis =150 cm) und Personen mit Gehhilfen, wie Armstützen (=90 cm x 70 cm), Rollator (=80 cm x =100 cm).
Für Platzbedarf sowie Bewegungsflächen ohne Richtungsänderung gibt die DIN 18040-1 und die DIN 18040-2 =120 cm an. Für den Platzbedarf zum Wenden eines Rollstuhls werden 150 cm x 150 cm angegeben. Für die übrigen betroffenen Personen, z.B. auch für Nutzer mit Rollator müssen 120 cm x 120 cm ausreichen. Die Bewegungsflächen im Begegnungsfall zweier Rollstuhlfahrer beträgt mindestens 180 cm x 180 cm. Durchgangsbreiten und Türen für Rollstuhlfahrer betragen mindestens 90 cm. Im Innern der Wohnung bleibt das Durchgangsmaß bei mindesten 80 cm.
Basierend auf diesen Flächen und Höhenangaben zeigen die DIN 18 024-2 und 18 040 E verschiedene Lösungen zur Realisierung einer barrierefreien Wohnung. Die hier die größten Probleme bei der Gestaltung, respektive, dem Umbau des Badezimmers und der Küche entstehen, wird hierauf im Folgenden als erhöhter Wert gelegt.
BADEZIMMER
Die Richtlinie VDI 6000 Blatt 1 beschreibt die Planung, Bemessung und Ausstattung von Sanitärräumen in Abhängigkeit vom gewünschten Komfort für Wohnungen aller Art, egal ob barrierefrei oder nicht. Hierbei wird in drei Gruppen / Klassen unterschieden,
- Einfache Ausstattung
- Mindeststandard, z.B. für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau
- Gehobene Ausstattung
- normaler, überwiegend akzeptierter und angewandter Standard, z.B. für den frei finanzierten Mietwohnungsbau oder für Eigentumswohnungen
- Komfortable Ausstattung
- Standard, der auf die individuellen Wünsche, z.B. bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen, eingeht.
und werden jeweils mit Ihren Mindestanforderungen definiert. Um dies zu realisieren, wird im Wohnungsbau barrierefrei, auch um der DIN 18 025 gerecht zu werden, folgendes vereinbart.
Türen dürfen barrierefrei sich nicht in den Raum hinein öffnen, da nur so ein Blockieren des Raumes verhindert werden kann. Zur schnellen Hilfe müssen die Türen nach außenbarrierefre zu öffnen sein.
Sämtliche Raumseiten müssen so ausgebildet werden, das im Bedarfsfall ein waagerechter oder senkrechter Stützgriff nachgerüstet werden kann. Dieser Griff sollte sich, wenn möglich, kontrastreich vom Untergrund abheben.
Bei der Planung eines Badezimmers sollte es dem Bedürftigen überlassen werden, ob eine Dusche oder Badewanne barrierefrei eingebaut werden soll. Im Falle einer Entscheidung zu Gunsten der Dusche sollte es im Nachhinein weiterhin möglich sein, barrierefrei eine Badewanne, falls dies für therapeutische Zwecke sinnvoll ist, zu montieren
Armaturen sind vorzugsweise barrierefrei als Einhebelarmaturen mit schwenkbaren Auslauf und einer verlängerten Hebellänge zu wählen. Eine berührungslose Armatur macht eine Temperaturbegrenzung erforderlich.
Der Duschplatz muss stufenlosn bzw. barrierefrei begehbar sein. Im Duschbereich sind rutschhemmende Bodenbeläge nach GUV-I 8527 zu verwenden. Heutige Rinnensysteme erlauben auf die in der DIN genannten Absenkung von maximal 2 cm zu verzichten.
Waschtische für Rollstuhlnutzer müssen unterfahrbar, barrierefrei sein. Sie sind mit einem größeren "Beinfreiraum" zu versehen, als für übrige Nutzer, die auf einen Stuhl zur Körperpflege angewiesen sind. Der Spiegel (Höhe = 100 cm) ist unmittelbar über dem Waschtisch anzubringen. Ein Handtuchhalter sollte die Funktion des Haltegriffs/ Stützgriffs mit übernehmen.
KÜCHE
Für Küchen werden in der Normung weniger große Vorschriften für barrierefrei getätigt. Die DIN 18 025-1 schreibt lediglich vor, dass Herd, Arbeitsplatte und Spüle entsprechend der Behinderung also barrierefrei montiert werden. Die DIN 18 025-2, spezifisch für Wohnungen, wird die uneingeschränkte Unterfahrbarkeit von Herd, Arbeitsplatte und Spüle gefordert.
- 18 025-1 Arbeitshöhen an Herd, Arbeitsplatte und Spüle entsprechend Behinderung montiert
- 18 025-2 uneingeschränkte Unterfahrbarkeit von Herd, Arbeitsplatte und Spüle
Technischer Hinweis:
In Bezug auf Mengenangaben, Abständen, sowie Höhen von diversen Sanitärartikeln, ist aus der jeweiligen aktuellen DIN-Norm zu entnehmen.
Praktischer Hinweis:
Wird der Duschbereich -Fußboden- barrierefrei gefliest, muss extrem genau auf den Übergang vom Brauchwasserabfluss (Gully) zum Fliesenbelag geachtet werden, dass kein Brauchwasser in die veraltete oder gar beschädigte Arbeitsfuge -Silikonfuge- eindringen kann und somit einen Wasserschaden mit möglicher Schimmelbildung verschulden könnte.
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